Rechtliche Aspekte

Obwohl FGM/C bereits seit mehreren tausend Jahren praktiziert wird, gibt es erst seit ca. 50 Jahren systematische Anstrengungen weltweit dagegen anzugehen. FGM/C verletzt das Recht von Mädchen und Frauen auf körperliche Unversehrtheit, auf sexuelle Selbstbestimmung, auf Schutz vor Gewalt und Diskriminierung.

Weitere rechtliche Hintergründe

Weibliche Genitalbeschneidung/ Verstümmelung ist eine Menschenrechtsverletzung und wird in verschiedenen nationalen und internationalen Gesetzen, Konventionen und Übereinkommen aufgeführt.

Wegen der Schwere der Rechtsverletzung wurde im September 2013 mit § 226a StGB ein Spezialstraftatbestand in Deutschland geschaffen, der die Verstümmelung weiblicher Genitalien als Verbrechen einstuft und mit Freiheitsstrafen zwischen ein und 15 Jahren ahndet. Betroffene Frauen können die Tat bis zu ihrem 41. Lebensjahr zur Anklage bringen, da die Verjährung nach § 78 StGB bei weiblicher Genitalverstümmelung erst ab dem 21. Lebensjahr der Betroffenen beginnt und 20 Jahre beträgt. Seit Anfang 2015 ist die Genitalverstümmelung auch strafbar, wenn das betroffene Mädchen im Ausland beschnitten wird, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aber in Deutschland hat (§5, Nr. 9a StGB). Nach dem Zuwanderungsgesetz von 2005 ist der Flüchtlingsschutz für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung angepasst worden. Des Weiteren ist seit 1. Februar 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die so genannte Istanbul-Konvention in Deutschland in Kraft. Es enthält konkrete Empfehlungen für Staaten, wie geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich FGM, angegangen werden kann. Die Bedrohung einer Genitalverstümmelung ist daher im Asylverfahrensgesetz als Fluchtgrund in Deutschland anerkannt.

Durch die Aufnahme der vier FGM/C-Typen in den medizinischen Diagnoseschlüssel ICD-10-DE 2016 können die Folgekosten von FGM/C mittlerweile bei den Krankenkassen abgerechnet werden

Darüber hinaus führt FGM/C zu einer Kindeswohlgefährdung und es müssen alle Maßnahmen  zur Abwendung getroffen werden. Die Tat ist auch dann in Deutschland strafbar, wenn sie im Ausland stattfindet und ebenfalls wenn sie durch anerkannte Ärzt*innen durchgeführt wird.